Für die Anlage privater Gartenzäune bestehen von Stadt zu Stadt und Gemeinde zu Gemeinderecht unterschiedlich gehandhabte Vorschriften.
Vorschriften für Gartenzäune

Diese Reglementarien kann man sich bei den zuständigen Stellen des Amtsbereichs, n den meisten Fällen das lokale Bauamt, aushändigen lassen.
Prinzipiell gilt, daß jeder Eigentümer verpflichtet ist, zusammen mit den Nachbarn eine Einfriedigung – etwa einen Zaun, eine Mauer, eine Hecke – auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der beiden dies verlangt.
Wirkt der Nachbar nicht innerhalb von 60 Tagen nach der schriftlichen Aufforderung an dem Errichten der Einfriedigung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung alleine errichten.
Von dem Nachbarn kann er dann auch die anteilige Kostenerstattung fordern. Das gilt aber nur für Einfriedigungen, die unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen.
Es gilt nicht für solche Abgrenzungen, die Grundstückseigentümer zwar entlang der gemeinsamen Grenze, jedoch auf dem eigenen Grundstück, errichten.
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen in Deutschland auch immer der Rechtsweg frei steht, gerade auch beim Thema Gartenzaun. Die Rechtsanwaltskammer freut sich immer über Arbeit für ihre Mitglieder.
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